Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
two-tec Service und Logistik GmbH
Stand Juni 2020
1. Allgemeines
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sie gelten auch für alle künftigen Lieferungen, Leistungen und Angebote, auch wenn die Geltung nicht noch einmal ausdrücklich vereinbart worden ist. Spätestens mit der Entgegennahme unserer Lieferungen und Leistungen gelten diese AGB als angenommen. Entgegenstehende Einkaufsbedingungen unserer Kunden finden ausdrücklich keine Geltung. Gegenbestätigungen unserer Kunden unter Hinweis auf eigene Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen widersprechen wir ausdrücklich. Die Entgegennahme von Lieferungen/Leistungen stellt keine Annahme von Bedingungen des Kunden dar. Unsere AGB gelten auch dann, wenn der Vertrag mit dem Kunden in Kenntnis entgegenstehender, ergänzender oder von unseren AGB abweichenden Bedingungen vorbehaltlos ausgeführt wird. Abweichende Vereinbarungen mit unseren Mitarbeitern, sowie andere Vereinbarungen sind nur dann wirksam, wenn sie von einem vertretungsberechtigten Mitarbeiter der two-tec Service und Logistik GmbH schriftlich bestätigt werden.
2. Angebote und Vertragsabschluss
Unsere Angebote sind stets freibleibend und unverbindlich, d.h. sie sind auf jeden Fall als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen. Bestellungen gelten erst dann als angenommen, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden oder konkludent durch die Lieferung der bestellten Ware angenommen werden. Es gilt dann der Lieferschein bzw. die Warenrechnung als Auftragsbestätigung. Telefonische oder mündliche Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit ausdrücklich der schriftlichen Bestätigung eines vertretungsberechtigten Mitarbeiters. Der Wareneinkauf der two-tec Service und Logistik GmbH findet ausschließlich auf der Grundlage der Ankaufsbedingungen dertwo-tec Service und Logistik GmbH statt. Diesen widersprechende Auftragsbestätigungen wird bereits jetzt widersprochen und gelten als nicht vereinbart. Die Ankaufsbedingungen sind wesentlicher Vertragsbestandteil des Kaufvertrages.
3. Preise und Zahlungsbedingungen
Preislisten und andere Werbeunterlagen sind freibleibend und unverbindlich. Die Preise richten sich nach der jeweils gültigen Preisliste, die jederzeit geändert werden kann. Die ausgewiesenen Preise sind – soweit nichts anderes angegeben – EURO Preise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, sowie zuzüglich Versand- und Transportkosten, sowie Frachtversicherung bei Paketversand ab Lager Mössingen. Der Kaufpreis ist sofort bei Abholung bzw. Anlieferung der Ware gegen Nachnahme zur Zahlung in bar fällig. Abweichende Zahlungsbedingungen bedürfen einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung. Wird einzelvertraglich von einer Vorauskasse abgesehen, ist die Rechnung spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsdatum ohne jeden Abzug zahlbar (Fälligkeit). Jede Zahlung wird auf die jeweils älteste, offene Rechnung verbucht, soweit die two-tec Service und Logistik GmbH nicht etwas anderes bestimmt. Offensichtliche Rechen- bzw. Schreibfehler berechtigen uns zur Richtigstellung, auch bei schon erstellten und vom Kunden mit dem ursprünglichen Betrag beglichenen Rechnungen. Nur unbestrittene oder rechtskräftig festgestellte Forderungen berechtigen den Kunden zur Aufrechnung. Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Kunde nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertrag beruht. Verzugszinsen werden mit 8 % über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank berechnet. Sie sind höher oder niedriger anzusetzen, sofern wir eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweisen oder der Kunde eine Belastung mit einem geringerem Zinssatz nachweist. Eventuell vereinbarte Skonti werden nicht gewährt, sofern sich der Kunde mit der Zahlung von früheren Lieferungen in Verzug befindet. Gerät der Kunde in Verzug, ist die two-tec Service und Logistik GmbH berechtigt, nach vorheriger Mahnung die Ware zurückzunehmen, ggf. den Betrieb des Kunden zu betreten und die Ware wegzunehmen. Die two-tec Service und Logistik GmbH ist berechtigt, dem Kunden die Wegschaffung der Ware zu untersagen, bis der Kaufpreis beglichen ist. Werden dem Verkäufer nach Vertragsabschluss Tatsachen, insbesondere Zahlungsverzug hinsichtlich früherer Lieferungen bekannt, die nach pflichtgemäßem kaufmännischen Ermessen darauf schließen lassen, dass der Kaufpreisanspruch durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, sind wir berechtigt, unter Setzung einer angemessenen Frist, vom Käufer nach unserer Wahl Zug-um-Zug-Zahlung, entsprechende Sicherheiten oder Vorauskasse zu verlangen und im Weigerungsfalle vom Vertrag zurückzutreten, wobei die Rechnungen für bereits erfolgte Teillieferungen sofort fällig gestellt werden.
4. Lieferzeit, Sonderposten, Re-Marketing-Ware
Lieferfristen und -termine sind nur verbindlich, wenn sie durch dietwo-tec Service und Logistik GmbH schriftlich bestätigt sind. Lieferfristen beginnen ab Bestätigung zu laufen. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder ähnliche nicht in unseren Machtbereich fallende Ereignisse bewirken zunächst eine angemessene Verlängerung der Lieferfrist, soweit diese Umstände nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Die genannten Umstände suspendieren die two-tec Service und Logistik GmbH für die Dauer der Behinderung von den eingegangenen Lieferverbindlichkeiten. Dies gilt auch, wenn solche Hindernisse beim Lieferanten der two-tec Service und Logistik GmbH oder deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt der Verkäufer dem Käufer baldmöglichst mit. Der Käufer kann vom Verkäufer die Erklärung verlangen, ob er zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist liefern will. Der Verkäufer selbst hat das Recht auch ohne diese Anforderung nach angemessener Wartefrist vom Vertrag zurückzutreten. Erklärt sich der Verkäufer auf die Anforderung nicht unverzüglich, kann der Käufer zurücktreten. Schadenersatzansprüche sind in diesen Fällen ausgeschlossen. Der Verkäufer haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit hinsichtlich seines eigenen Verschuldens und das seiner Erfüllungsgehilfen. Für das Verschulden seiner Vorlieferanten hat er nicht einzutreten. Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, auf Verlangen eventuelle ihm gegen seinen Vorlieferanten zustehende Ansprüche an den Käufer abzutreten. Im Falle einer Lieferverzögerung, die der Verkäufer zu vertreten hat, ist der Käufer verpflichtet, auf Verlangen des Verkäufers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrage zurücktritt und/oder Schadenersatz statt der Leistung verlangt. Bei allen Sonderposten (Re-Marketing-Ware) erfolgt Lieferung stets nur, solange der Vorrat reicht. Ist der Vorrat erschöpft, gilt die Leistung der two-tec Service und Logistik GmbH als unmöglich und entbindet die two-tec Service und Logistik GmbH von der Lieferverpflichtung. Wir werden den Kunden baldmöglichst über die Nichtverfügbarkeit der Ware unterrichten und Gegenleistungen baldmöglichst erstatten. Weitergehende Ansprüche können nicht geltend gemacht werden.
5. Gefahrenübergang und Abnahme
Die two-tec Service und Logistik GmbH verkauft grundsätzlich nur an Selbstabholer. Jegliche Leistungen, die über die Bereitstellung zur Abholung hinausgehen sind reine Gefälligkeit. Hierauf besteht weder ein Anspruch noch übernimmt die two-tec Service und Logistik GmbH irgendeine Haftung. Verladung und Versand der Ware erfolgen unversichert (Ausnahme Paketversand) auf Gefahr des Empfängers. Die Gefahr geht auf den Kunden über mit der Mitteilung der Abholbereitschaft, spätestens mit Bereitstellung der Ware. Der Abschluss einer Speditionstransportversicherung obliegt grundsätzlich dem Kunden. Die two-tec Service und Logistik GmbH schließt für den Kunden (Ausnahme Selbstabholer) – ohne dass hierzu eine Verpflichtung besteht – eine Transportversicherung ab. Die Kosten trägt der Kunde (Ziffer 3.).
Zulässigkeit von Teillieferungen
Der Kunde hat die Pflicht, die bestellte Ware abzunehmen, sofern diese nicht mit offenbaren technischen Mängeln behaftet ist. Verweigert der Kunde die Abnahme der bestellten Ware, so kann die two-tec Service und Logistik GmbH dem Kunden schriftlich eine angemessene Nachfrist setzen, mit der Erklärung, dass die two-tec Service und Logistik GmbH nach Ablauf der Frist die Vertragserfüllung ablehnt. Nach erfolglosem Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, durch schriftliche Erklärung vom Vertrag zurückzutreten oder Schadenersatz zu verlangen. Der Setzung einer Nachfrist bedarf es nicht, wenn der Kunde die Abnahme ernsthaft und endgültig verweigert oder offenkundig ist, dass er auch innerhalb der Nachfrist zur Zahlung des Kaufpreises nicht im Stande ist. Verlangen wir Schadenersatz gemäß vorherigem Absatz, so beträgt dieser 15 % des vereinbarten Kaufpreises (Gewinnspanne). Der Schadensbetrag ist höher oder niedriger anzusetzen, wenn wir einen höheren Schaden oder der Kunde einen geringeren Schaden nachweist.
6. Eigentumsvorbehalt
Die gelieferte Ware bleibt bis zum vollständigen Ausgleich aller – auch künftiger – Forderungen des Verkäufers nebst Zinsen und Kosten unser uneingeschränktes Eigentum. Sie ist getrennt von anderer Ware zu verwahren. Bei laufender Rechnung sichert das vorbehaltene Eigentum die Saldenforderung des Verkäufers. Dies gilt insbesondere für juristische Personen des öffentlichen Rechts, für öffentlich rechtliche Sondervermögen und Kaufleute, bei dem der Kaufvertrag zum Betrieb eines Handelsgewerbes gehört. Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsware auf seine Kosten zu versichern und versichert zu halten. Er tritt hiermit für den Versicherungsfall alle Ansprüche gegen den Versicherer bis zur Höhe unserer Forderung an uns ab. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Käufer auf das Eigentum des Verkäufers hinweisen und diesen unverzüglich benachrichtigen. Unterlässt er beides, stellt dies eine Vertragsverletzung dar, die zum Schadenersatz verpflichtet. Der Kunde ist befugt, die gekaufte Ware in ordentlichem Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, sofern wir hierfür schriftlich unsere Zustimmung erteilen. Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für den Verkäufer, ohne dass dieser hieraus verpflichtet wird; die neue Sache wird Eigentum des Verkäufers. Bei Verarbeitung zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware erwirbt der Verkäufer Miteigentum an der neuen Sache nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verarbeitung. Wird die Vorbehaltsware mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware gemäß §§ 947, 948 BGB verbunden, vermischt oder vermengt, so wird der Verkäufer Miteigentümer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen. Erwirbt der Käufer durch Verbindung, Vermischung oder Vermengung Alleineigentum, so überträgt er schon jetzt dem Verkäufer Miteigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung, Vermischung oder Vermengung. Der Käufer hat in diesen Fällen die im Eigentum oder Miteigentum des Verkäufers stehende Sache, die ebenfalls als Vorbehaltsware im Sinne der vorstehenden Bedingungen gilt, unentgeltlich zu verwahren. Wird Vorbehaltsware allein oder zusammen mit nicht dem Verkäufer gehörender Ware veräußert, so tritt der Käufer schon jetzt, d.h. im Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware bzw. bei Verarbeitung vor Veräußerung in Höhe des Wertes des Miteigentumsanteils des Verkäufers mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab; der Verkäufer nimmt die Abtretung an. Wert der Vorbehaltsware ist der Rechnungsbetrag des Verkäufers. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum des Verkäufers, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert des Verkäufers an dem Miteigentum entspricht. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen des Eigentums des Verkäufers an Dritte sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z. B. Versicherung/unerl. Handlung) bzgl. der Vorbehaltsware entstehende Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Käufer bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an den Verkäufer ab. Der Verkäufer ermächtigt den Käufer widerruflich, die an den Verkäufer abgetretenen Forderungen für dessen Rechnung in eigenem Namen einzuziehen. Der Verkäufer wird von der eigenen Einziehungsbefugnis keinen Gebrauch machen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen, auch gegenüber Dritten, nachkommt. Auf Verlangen des Verkäufers hat der Käufer die Schuldner der abgetretenen Forderungen zu benennen und diesen die Abtretung anzuzeigen; der Verkäufer ist ermächtigt, den Schuldnern die Abtretung auch selbst anzuzeigen. Soweit der Wert der Sicherheiten unsere Forderungen um mehr als 20 % übersteigt, werden wir auf Verlangen des Kunden Sicherheiten nach unserer Wahl freigeben. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug oder anderweitiger Verletzungen seiner Pflichten aus dem Eigentumsvorbehalt – sind wir berechtigt, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen und nach schriftlicher Ankündigung mit angemessener Fristsetzung die Ware unter Anrechnung des Verwerterlöses auf den Kaufpreis durch freihändigen Verkauf bestmöglich zu verwerten. Sämtliche Kosten der Rücknahme und der Verwertung des Vertragsgegenstandes trägt der Kunde. Die Ausübung des Eigentumsvorbehaltes durch uns, für den Fall, dass der Kunde seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, bedeutet nicht den Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, es handelt sich um ein Teilzahlungsgeschäft eines Nichtkaufmannes. In diesem Falle finden die Vorschriften für Verbraucherkredite Anwendung. Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlöschen das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.
7. Gewährleistung/Transportschäden
Wir verkaufen nicht an Verbraucher i.S.d. §§ 13, 474 BGB. Der Verkauf gebrauchter Sachen erfolgt, vorbehaltlich einer individuellen schriftlichen Garantievereinbarung, unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung. Der Ausschluss gilt nicht für das Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft, das arglistige Verschweigen eines Mangels oder falls und soweit eine Garantie gegeben wurde. Dem Kunden ist bekannt, dass es sich bei den verkauften Gegenständen um gebrauchte Gegenstände handelt, bei denen aufgrund des Alters und der bisherigen Benutzung ein Verschleiß eingetreten ist. Der vertragsgemäße Zustand ergibt sich deshalb unter Berücksichtigung des Alters und der Nutzung. Soweit ein Gewährleistungsausschluss nicht greift gilt: Liegt ein Mangel der Ware vor, so sind wir nach unserer Wahl zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung berechtigt. In diesem Fall hat der Kunde die two-tec Service und Logistik GmbH zur Mitteilung aufzufordern, ob eine Nachbesserung oder Nachlieferung erfolgen wird. Die two-tec Service und Logistik GmbH teilt dies dem Kunden baldmöglichst mit. Der Kunde ist nur berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten oder die Herabsetzung des Kaufpreises zu verlangen, wenn er nach dieser Mitteilung der two-tec Service und Logistik GmbH eine angemessene Frist zur Nachbesserung oder Nachlieferung gesetzt hat und diese erfolglos abgelaufen ist oder die Nachbesserung oder eine Ersatzlieferung verweigert. Der Kunde ist verpflichtet, die Ware sofort bei Empfang auf etwaige Transportschäden zu untersuchen und diese dem Anlieferer (Post, Paketdienst, Spedition, etc.) und der two-tec Service und Logistik GmbH sofort anzuzeigen und auf der Empfangsbestätigung zu vermerken. Ein späterer Einwand kann nicht mehr anerkannt werden. Der Kunde ist verpflichtet, die gelieferte Ware unverzüglich auf offensichtliche Mängel, die einem durchschnittlichen Kunden ohne weiteres auffallen, zu untersuchen. Dies gilt auch hinsichtlich der Vollständigkeit der Lieferung. Offensichtliche Mängel sind innerhalb von einer Woche nach Lieferung schriftlich zu rügen. Bei Verletzung der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit gilt die Ware in Ansehung des betreffenden Mangels als genehmigt. Die für Kaufleute geltenden Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten gemäß § 377, § 378 HGB bleiben hiervon unberührt. Ansprüche können nur anerkannt werden, wenn die Originalverpackung mit den Original-Versandaufklebern und das defekte Gerät selbst vorgelegt werden.
8. Garantiebestimmungen:
Den von uns gewährten Garantien liegen folgende Garantiebestimmungen zugrunde:
• Bring-In-Garantie: Der Kunde ist verpflichtet das Gerät auf seine Kosten sowie seine Gefahr einzusenden
• Einhaltung der Reklamations- und Servicevorschriften
• Die Garantiedauer richtet sich nach dem angegebenen Zeitraum auf der Rechnung
• Inhalt: Die gewährte Garantie umfasst sämtliche Funktionsstörungen der Geräte
Von der Gewährleistung ausgenommen sind:
Verschleißteile (wie z.B. Druckerpatronen, Lüfter, Akkus, BIOS-Batterien, Teile zur Bilderzeugung etc.), Verbrauchsmaterialien, Bedienungsfehler, Software und Eigenverschulden
two-tec Service und Logistik GmbH hat das Recht, die Garantieabwicklung auch durch Dritte vornehmen zu lassen. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, das Gerät dem dritten Dienstleister zu senden. Die Adresse wird ggfs. durch Two Tec Service und Logistik GmbH bekannt gegeben. two-tec Service und Logistik GmbH haftet nicht für Datenverlust. Die Datensicherung vor Einsendung des Gerätes obliegt dem Kunden.
9. Schadensersatzansprüche
Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche (nachfolgend Schadensersatzansprüche) gegen uns, sowie gegenüber unserer Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus einem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, insbesondere auch für indirekte oder Folgeschäden sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, insbesondere bei Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit.Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Soweit Schadenersatzansprüche gegen uns, unsere Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen bestehen, verjähren diese binnen eines Jahres nach Lieferung der Geräte, sofern die Ansprüche nicht auf Vorsatz beruhen.
10. Datenlöschung
Eine revisionssichere Datenlöschung wird im Falle des Wareneinkaufs der two-tec Service und Logistik GmbH lediglich im Auftrag des Verkäufers vorgenommen. Der Verkäufer ist grundsätzlich für die Löschung seiner Daten auf den verkauften Datenträgern selbst verantwortlich und haftet auch Dritten gegenüber für etwaigen Missbrauch in Folge einer nichtrevisionssicheren Löschung. Die two-tec Service und Logistik GmbH haftet nicht für die Löschung von Daten, daraus folgende Schadensersatzansprüche oder Schadensersatzansprüche aufgrund Missbrauch von Daten.
11. Servicebedingungen
Zur Prüfung ihrer Ansprüche ist eine Kopie der Kaufrechnung notwendig. Erbringen Sie diesen Nachweis nicht, erhalten Sie die Ware gegen eine Bearbeitungsgebühr unfrei zurück. Bei fehlenden Hersteller- und/ oder Identifizierungsetiketten oder gebrochenen oder fehlenden Sicherheitsetiketten (Garantieetiketten) verfallen jegliche Garantieansprüche des Kunden.
Fehlerbeschreibung
Bei Geräten, die ohne genaue Fehlerbeschreibung („defekt“ oder „zur Reparatur“ ist nicht ausreichend) bei uns eintreffen hat die two-tec Service und Logistik GmbH das Recht der Wahl zwischen Durchführung einer kostenpflichtigen Fehlerdiagnose oder der unreparierten Rücksendung gegen eine Bearbeitungsgebühr entsprechend unserer Preisliste.
Unberechtigte Beanstandungen
Im Falle unberechtigter Beanstandungen (kein Fehler feststellbar, wahrscheinlich Bedienungsfehler) wird die Ware gegen eine Bearbeitungsgebühr entsprechend unserer Preisliste zurückgeschickt.
Transportkosten
Die two-tec Service und Logistik GmbH übernimmt die Transportkosten für die Rücksendung berechtigt beanstandeter Ware. Die Kosten für den Transport und Versicherung von berechtigt beanstandeter Ware an die two-tec Service und Logistik GmbH trägt der Absender. Bei unfreien Anlieferungen wird die Annahme aus organisatorischen Gründen verweigert.
12. Hinweise zu Batterieverordnung/Verpackungsverordnung
Im Zusammenhang mit dem Vertrieb von Batterien und Akkus sind wir als Händler gemäß Batterieverordnung verpflichtet, auf folgendes hinzuweisen:
Sie sind gesetzlich verpflichtet, Batterien und Akkus zurückzugeben. Sie können diese nach Gebrauch in unserer Verkaufsstelle, in einer kommunalen Sammelstelle oder auch im Handel vor Ort zurückgeben. Schadstoffhaltige Batterien sind mit einem Zeichen, bestehend aus einer durchgestrichenen Mülltonne und dem chemischen Symbol (Cd, Hg oder Pb) des für die Einstufung als schadstoffhaltig ausschlaggebenden Schwermetalls versehen. Von uns erhaltene Batterien können Sie nach Gebrauch bei uns unter der nachstehenden Adresse unentgeltlich zurückgeben oder ausreichend frankiert per Post an uns zurücksenden.
two-tec Service und Logistik
– Altbatterien-
Ulrichstraße 108
72116 Mössingen
Die Entsorgung im Hausmüll ist laut Batterieverordnung ausdrücklich verboten!
Wir nehmen Verpackungen unserer Produkte, die nicht das Zeichen eines Systems der flächendeckenden Entsorgung (wie etwa dem „Grünen Punkt“ der Duales System Deutschland AG oder dem „RESY“-Symbol) tragen, zurück und sorgen für deren Wiederverwendung oder Entsorgung. Zur weiteren Klärung der Rückgabe setzen Sie sich bei solchen Produkten bitte mit uns in Verbindung: two-tec Service und Logistik GmbH, Zentrale, Ulrichstraße 108 72116 Mössingen,
Tel.+49(0)7473-379658. Wir nennen Ihnen dann eine kommunale Sammelstelle oder ein Entsorgungsunternehmen in Ihrer Umgebung, das die Verpackungen kostenfrei entgegennimmt. Sollte dies nicht möglich sein, haben Sie die Möglichkeit, die Verpackung an uns zu schicken. Die Verpackungen werden von uns wieder verwendet oder gemäß der Bestimmungen der Verpackungsverordnung entsorgt.
13. Erfüllungsort
Gerichtsstand und anzuwendendes Recht für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der two-tec Service und Logistik GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen. Ist der Kunde Kaufmann und gehört der Abschluss des Vertrags zum Betrieb seines Handelsgewerbes, ist Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung Unterschleißheim. Für sämtliche gegenwärtigen und künftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Kaufleuten ist ausschließlicher Gerichtsstand Stuttgart. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.
14. Schlussbestimmungen
Frühere Verkaufs- und Lieferbedingungen, sowie Ankaufsbedingungen der two-tec Service und Logistik GmbH treten hiermit außer Kraft. Falls einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein sollten oder Lücken enthalten, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien verpflichten sich, eine Vereinbarung zu treffen, die dem Gewollten am nächsten kommt. Beim IT-Remarketing wird gebrauchte Hardware aufgekauft, gereinigt und professionell aufbereitet für einen weiteren Einsatz. Hochwertige Business-Computer, die wesentlich langlebiger und robuster sind als herkömmliche Endverbrauchergeräte, werden somit für private Konsumenten, kleinere Unternehmen und öffentliche Einrichtungen erschwinglich. two-tec Service und Logistik GmbH hat über viele Jahre Erfahrung im IT-Remarketing, vor allem in der Wiederaufbereitung von gebrauchten Notebooks, Tower- Desktop-PCs und Monitore. Refurbished IT ist Green IT, denn die Wiederverwendung schont wertvolle Rohstoffe und verringert Elektronikschrott.